Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung, Verkauf und Dienstleistungen der Firma „Make GmbH“
Inh. Ing. Martin Kurz, Unterort 5, 3714 Roseldorf Österreich.

1.) Für sämtliche Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos diese Geschäfts- und Mietbedingungen. Diese gelten somit auch für zukünftige Geschäftsvorgänge, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten die AGB als angenommen. Alle abweichenden Bedingungen der Auftraggeber haben keinerlei Gültigkeit und werden hiermit widersprochen. Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung, mittels Fax oder per E-Mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weiter Leistungen oder Änderungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Fax oder E-Mail genügt der Schriftform.

2.) Beide Vertragspartner verpflichten sich stillschweigend über den Vertragsinhalt, insbesondere über das vereinbarte Entgelt gegenüber Dritten.

3.) Der Auftraggeber (- im nachfolgenden „der Mieter“ genannt -) erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an unseren Mietgeräten.

4.) Bei Absprachen bedarf es der Schriftform und eventuellen Anpassung unserer AGB.

5.) Unsere Mietgeräte sind nicht versichert. Eine Versicherung unserer Mietgeräte für die Laufzeit einer Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbauzeit wird empfohlen. Bei Verlust oder Beschädigung unserer Mietgeräte oder Zubehör haftet der Mieter mit 100% des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes.

6.) Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Lageradresse: Unterort 5, 3714 Roseldorf, Österreich

7.) Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadensersatz zu leisten.

8.) Wird ein schriftlicher Auftrag weniger als 1 Tag vor Mietbeginn vom Mieter storniert, ist der Mieter zur Zahlung in Höhe von 100%, bei Absage bis zu einer Woche vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 75% und bei Absage der Veranstaltung bis zu zwei Wochen vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises verpflichtet, es sei denn, es wird ein Ersatztermin zu einem späteren Zeitpunkt (maximal innerhalb 6 Monaten) vereinbart. Sollte bei vereinbarter Anlieferung durch den Vermieter ein Eintreffen der Technik-Crew aufgrund höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder persönlicher Härtefälle nicht oder nur verspätet möglich sein, wird der Vermieter ausdrücklich von einer Konventionalstrafe befreit. Die Befreiung trifft bei höherer Gewalt ebenfalls den Mieter. Versäumt der Mieter, einen Auftrag rechtzeitig schriftlich zu stornieren, ist der Vermieter berechtigt, den vollen vereinbarten Mietpreis zu berechnen. Bei vorzeitigem Beenden der Veranstaltung durch Schnee, Regen etc. hat der Mieter trotzdem das volle Entgelt zu errichten.

9.) Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war.

10.) Der Mieter verpflichtet sich, die geliehenen Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und sichert dem Vermieter zu, die gemieteten Gegenstände in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben und sie nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen bezüglich der Mietgeräte und Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, es sei denn, dass der Vermieter die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornimmt.

11.) Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauesten und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, unsere Mietgeräte vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen und uns sofort telefonisch und schriftlich zu unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- / Besitzrechte trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der uns durch Ausfall unserer Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.

12.) Bei Freiluftveranstaltungen (”Open Air”-Veranstaltungen) müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden.

13.) Eine Weitervermietung unserer Mietgeräte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet!

14.) Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt! Der Mieter ermächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.

15.) Für die notwendige Stromversorgung hat der Mieter zu sorgen. Diese Versorgungen sind für die alleinige Verwendung von Make GmbH bestimmt und müssen gesondert abgesichert sein. Bei Stromgeneratoren ist unbedingt sicherzustellen, dass diese stabilisiert sind, da sonst die Anlage beschädigt werden kann. Der Stromanschluss darf während der gesamten Veranstaltungszeit inklusive Auf – und Abbauzeit nicht ein – und ausgeschalten werden. Der Mieter trägt die Haftung für die vom Vermieter vorgegebene Stromversorgung.

16.) Die Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes. Für später auftretende Schäden und damit verbundenen Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung.

17.) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich während der Veranstaltung anzuzeigen. Wir werden nach Kenntnisnahme kurzfristig versuchen, das oder die betreffenden Geräte instand zusetzen oder entsprechend auszutauschen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Ein unverschuldet ausgefallenes Gerät wird nicht berechnet, wenn es von uns nicht ersetzt werden kann. Für ein etwaiges Nichtfunktionieren unserer Mietgeräte nach einer Koppelung mit nicht von uns gestellten Geräten seitens des Kunden, haften wir unter keinen Umständen. Der Vermieter behält sich im Servicefall vor, ggf. anfallende Fahrt- und Arbeitskosten des Technikers zu berechnen.

18.) Für alle Schäden an unseren Mietgeräten oder Personen, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte oder Gäste verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können. Wir empfehlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

19.) Bei der Rückgabe durch den Mieter werden unsere Mietgeräte in Gegenwart des Mieters oder seines Beauftragten sofort eingehend auf Schäden geprüft und diese schriftlich angezeigt und dokumentiert. Stark verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt!

20.) Bei Abholung unserer Mietgeräte am Veranstaltungsort durch unsere Mitarbeiter, hat uns der Mieter Gelegenheit zu geben, unsere Mietgeräte auf Schäden zu überprüfen, andernfalls bestätigt der Vermieter nicht, dass diese einwandfrei übernommen wurden. Der Vermieter behält sich in diesem Fall ausdrücklich vor, die Geräte im Lager eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen.

21.) Eigenmächtige Reparatureingriffe und -versuche an unseren Geräten sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Bei Schadensanzeigen nach der Veranstaltung kann der Mieter keine Mietminderungsansprüche mehr stellen. Mietminderungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn uns der Mieter angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den oder die Mängel zu beseitigen oder wenn sich herausstellt, dass der Ausfall unserer Mietgeräte z. B. auf Überlastung, einen Stromausfall, eine zu gering ausgelegte Stromversorgung oder durch unsachgemäße Eingriffe vom Mieter oder von Dritten zurückzuführen ist.

22.) Schadensersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn, z. B. durch Ausfall eines Mietgerätes, die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweispflicht für Schadensgrund und -höhe.

23.) Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung in Bar, oder innerhalb von 7 Tagen ohne Abzüge zu bezahlen.

24.) Im Falle von Zahlungsverzug (7 Tage nach Rechnungsstellung) schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank, jedoch mindestens 9,26% Jahreszinsen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert! Die Gewährung zugesagter Skonti ist von der pünktlichen Einhaltung der Zahlung abhängig.

25.) Erfüllungsort sowie der zuständige Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Korneuburg. Maßgeblich ist österreichisches Recht, auch für Geschäfte mit ausländischen Kunden.

26.) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert, in Kraft.

27.) Bei Bereitstellung von Personal (Stagehand, DJ, LJ, MC, usw.) sind alkoholfreie Getränke für das gesamte Team frei.

28.) Beim Eintreffen unserer Firma am Veranstaltungsort muss der Veranstalter selbst, oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter, der mit den örtlichen Gegebenheiten (Stromanschluss, Aufstellungsort von Traversen, Boxen, Bühnen, etc.) vertraut ist, anwesend sein.

29.) Der Mieter muss für geeigneten Lade- und Parkplatz für einen oder mehrere LKW/PKW in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes sorgen.

30.) Der Mieter hat für die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung von Bühne, Technik und Traversenlifte mit Absperrgitter oder gleichwertigem die der Mieter am Veranstaltungstag bereit zu stellen hat Sorge zu tragen.

31.) Für die Zahlung von AKM und sonstigen Gebühren (Vergütungssteuer, Lustbarkeitsabgaben und Gemeindeabgaben hat der Mieter Sorge zu tragen.

32.) Der Aufstellungsort des technischen Gerätes ist ausschließlich Make GmbH vorbehalten. Die Absprache mit dem Veranstalter ist dabei erwünscht.

33.) Mit einer Auftragserteilung wurden diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB) zur Kenntnis genommen und werden ohne Einschränkungen anerkannt.

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